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14.08.2006
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags prüfen: Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge beim BMA

Bei der Frage, welcher Tarifvertrag gilt, kann das BMA eine echte Hilfe bieten. Das Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist mit Stand 01.07.2006 auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums veröffentlicht.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge sind für die jeweilige Branche verbindlich, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder der Arbeitnehmer Mitglied in einer Gewerkschaft.

Es gibt nach Angaben der BDA (2004) ca. 34.000 Branchentarifverträge und 28.000 Firmentarifverträge (auch Haustarifvertrag genannt).

Der Anteil der allgemeinverbindlichen Tarifverträge an den Tarifverträgen beträgt allerdings nur ca. 0,8 Prozent - der Trend ist zudem stark rückläufig. Sie sind hauptsächlich im Baugewerbe, Steine, Erden, Keramik und Glas, Entsorgung, Reinigung und Körperpflege zu finden.

Nach § 5 TVG kann das Bundesministerium für Arbeit einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Tarifausschuss für allgemeinverbindlich erklären, wenn

· die tarifgebundenen Arbeitgeber (Mitglieder des tarifabschließenden Verbandes) mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen

und

· die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

Gute statistische Informationen findet man auf den Seiten des Instituts der Deutschen Wirtschaft. Die Hans-Böckler-Stiftung hat ein ausführliches Merkblatt mit Infos zu Allgemeinverbindlichen Tarifverträgen ins Internet gestellt.

 

Michael Felser

Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Felser