Nach Auffassung der Erfurter Richter sind solche Differenzierungsklauseln nach einer Entscheidung von 1967 aber generell unwirksam. Die Vorinstanz (LAG Köln) hatte den Klägerinnen bereits Recht gegeben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit der Begründung bestätigt, dass die Klausel auch solche Beschäftigte von der Zusatzvergütung ausschließe, die nach dem Stichtag in die Gewerkschaft eintreten oder aus ihr ausgetreten sind. Ob dem generellen Verdikt tarifvertraglicher Differenzierungsklauseln wie in der Entscheidung von 1967 zu folgen ist, hatte das Bundesarbeitsgericht aufgrund der klaren Benachteiligung durch die Klausel hier nicht zu entscheiden.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht