Das ist aus zwei Gründen eine echte Schlappe: zum einen stärkt diese "Fesselung" durch die einstweiligen Verfügungen die Verhandlungsposition der GdL für die für Freitag geplanten Gespräche nicht. Schliesslich sollte durch die Warnstreiks tüchtig Druck auf die Bahn gemacht werden. Bahnchef Mehdorn hatte stets deutlich gemacht, dass er eigentlich keinen eigenständien Tarifvertrag für die Lokführer will, weil er gestern bereits einen für alle Mitarbeiter der Bahn mit transnet und GDBA vereinbart hat. Nur diesen wird er der GdL am Freitag vorlegen. Zum anderen hätte die GdL aber aus dem Tarifkonflikt 2003 lernen können und wohl auch müssen. Damals hatte das Hessische Landesarbeitsgericht bereits in gleicher Situation entschieden, dass die GdL (ebenso wie die Kabinengewerkschaft UFO beim Flugpersonal) zwar einen eigenständigen Spartentarifvertrag verlangen könne, aber dabei die Friedenspflicht gegenüber ungekündigten Tarifwerken beachten müsse:
Bei einem Zusammentreffen zulässiger und unzulässiger Kampfziele ist der Arbeitskampf jedenfalls dann, wenn es sich nicht um nachrangige Nebenziele handelt, stets als rechtswidrig anzusehen, weil hinsichtlich der rechtswidrigen Ziele mittelbar Druck auf den Streikgegner ausgeübt wird (BAG Urteil vom 10. Dezember 2002 - 1 AZR 9.6/02 - EzA Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 134; MünchArbR/Otto, 2. Aufl., § 285 Rz. 24 m.w. Nachw.).
Und weil hier 2003 Verstösse vorlagen, die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt weitgehend bestätigt.
Auch im aktuellen Tarifkonflikt scheint die GdL erneut ungekündigte Tarifverträge und damit eine relative Friedenspflicht übersehen zu haben. Denn beide Arbeitsgerichte haben festgestellt, dass die GdL Forderungen aufgestellt hat, die auch ungekündigte Tarifteile betreffen. Das verwundert deshalb, weil die GdL aufgrund der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in Frankfurt eigentlich hätte gewarnt sein müssen. Warnstreiks trotz Warnurteil? Möglicherweise scheitert die GdL auch in der Tarifrunde 2007 wieder - nicht wegen fehlender Tariffähigkeit, sondern mangels Tarifgeschicklichkeit.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwalt und Fachanwälte