Bezüglich der E-Mail-Nutzung für gewerkschaftliche Werbung lag bisher lediglich eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 01.12.2000 Aktenzeichen 6 Sa 562/99, in AUR 2001, 71, vor, wonach einem betriebsangehörigen Gewerkschaftsmitglied erlaubt ist, von seinem häuslichen Privat-PC aus an seine Arbeitskollegen E-Mails mit gewerkschaftlichem Inhalt zu senden. Nach Ansicht des Arbeitsgericht Brandenburg (ArbG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 3 Ca 1231/04) darf ein gewerkschaftlicher Vertrauensmann grundsätzlich zum Zwecke der gewerkschaftlichen Werbung für die Aufsichtsratswahl E-Mails an die Arbeitnehmer im unternehmenseigenen Intranet versenden.
Letztliche Klarheit dürfte daher nur eine Entscheidung der Berufungsinstanz oder des Bundesarbeitsgerichts bringen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt