Massgeblich war wohl, dass die CGM, die lediglich 1,6 % der Metaller repräsentiert, sich an immerhin 3000 Tarifverträge der IG Metall dranhängen konnte, während der VGB schon satzungsgemäss nur wenige Arbeitgeber auf der Gegenseite hat, nämlich die Einzelgewerkschaften und deswegen auch nur wenige Tarifverträge abschliessen kann.
Mit Beschluss vom 17.02.1998 Aktenzeichen 1 AZR 364/97 hatte das Bundesarbeitsgericht den Zusammenschluss von Gewerkschaftsmitarbeitern im VGB als zulässig erachtet. Das BAG hatte in dieser Entscheidung dem VGB den Status einer Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG zuerkannt. Das BAG hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass Vereinigungen den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG schon in einem Stadium genießen, in dem sie die erforderliche Durchsetzungskraft erst anstreben. Allerdings hat das BAG damals auch darauf hingewiesen, dass das Streikrecht von Gewerkschaftsmitarbeitern Grenzen unterliege.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser