§ 11 MTV Chemie (IGBCE) lautet:
III.
Ende des Arbeitsverhältnisses
1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Auf Verlangen sind die Kündigungsgründe schriftlich anzugeben; das gilt nicht für die Probezeit. Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
2. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten, soweit im Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gelten folgende Kündigungsfristen; dabei ist maßgebend die Summe aus Lebens- und Unternehmenszugehörigkeitsjahren (Meßzahl):
Bis zu einer Unternehmenszugehörigkeit von zwei Jahren 2 Wochen,
bis Meßzahl 25 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren 2 Wochen zum Monatsende,
ab Meßzahl 26 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren 1 Monat zum Monatsende.
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erhöht sich die Kündigungsfrist
ab Meßzahl 35 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens drei Jahren auf 6 Wochen zum Monatsende,
ab Meßzahl 40 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren auf 2 Monate zum Monatsende,
ab Meßzahl 45 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren auf 3 Monate zum Quartalsende,
ab Meßzahl 60 auf 4 Monate zum Quartalsende,
ab Meßzahl 70 auf 5 Monate zum Quartalsende,
ab Meßzahl 75 auf 6 Monate zum Quartalsende.
4. Ergänzende betriebliche Bestimmungen und die gesetzlichen Bestimmungen über das Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
5. Die Kündigungsfrist kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlängert werden. Arbeitgeber und Betriebsrat können darüber beraten, für welchen Kreis von Arbeitnehmern derartige Verlängerungen zweckmäßig sein können.
6. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist die dem Arbeitnehmer zur Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz zustehende angemessene Freizeit ohne Entgeltminderung zu gewähren.
§ 13 MTV Chemie (IGBCE)
IV.
Abfindungen
1. Arbeitnehmer, die aufgrund einer rationalisierungsbedingten Kündigung entlassen werden, erhalten als Abfindung
nach Vollendung des 40. Lebensjahres und nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit einen laufenden Monatsbezug,
nach Vollendung des 45. Lebensjahres und nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit zwei laufende Monatsbezüge,
nach Vollendung des 50. Lebensjahres und nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit drei laufende Monatsbezüge,
nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit vier laufende Monatsbezüge,
nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit sechs laufende Monatsbezüge;
außerdem nach Vollendung des 45. Lebensjahres und nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit bei an das Ausscheiden aus dem Betrieb anschließender Arbeitslosigkeit eine weitere Abfindung, wenn und solange der Entlassene Arbeitslosengeld bezieht, längstens jedoch bis zur Dauer von zwölf Monaten seit dem Ausscheiden.
Der monatliche Bruttoabfindungsbetrag errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen regelmäßigen monatlichen Arbeitslosengeld und 90% des bisherigen Nettomonatsverdienstes. Der Anspruch auf die Abfindung entsteht jeweils rückwirkend für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld im vorangegangenen Kalendermonat.
2. Für die Berechnung maßgebend sind die laufenden Monatsbezüge der letzten sechs Monate vor der Entlassung, § 12 Abschnitt III Ziffer 1 gilt entsprechend.
Fazit:
Die Kündigungsfristen in der Chemiebranche sind für Arbeitnehmer deutlich günstiger. Die Abfindungsregelung für Rationalisierungsmaßnahmen hat in der Praxis nur eine geringe Bedeutung. Für Akademiker gilt im übrigen ein besonderer Manteltarifvertrag.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Wir sind aufgrund von mehrere Empfehlungen von Arbeitnehmervertretungen
im Sachverständigenverzeichnis der IGBCE gelistet