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27.02.2010
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Kündigungsfrist nach MTV IG Metall?

Häufig erreichen uns Fragen nach der richtigen Kündigungsfrist, zuletzt die "Kündigungsfrist IG Metall". Dabei ist die Frage nach der Kündigungsfrist ohnehin häufig nur schwierig und mit Mühen zu beantworten. Im Bereich der IG Metall gibt es ebenfalls tausende verschiedener Branchentarifverträge mit verschiedenen Kündigungsfristen, auserden sind die Tarifverträge in NRW nicht die gleichen wie in Baden-Württemberg oder Sachsen oder oder. Da die Tarifverträge auch nur bei Gewerkschaftsmitgliedern gelten oder - wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied der IG Metall ist - nur bei einer entsprechenden Gleichstellungsklausel ("Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag … IG Metall in seiner jeweiligen Fassung Anwendung") im Arbeitsvertrag, muß im Grund immer der Arbeitsvertrag eingesehen werden. Nicht nur wegen der Gleichstellungsklausel, sondern auch weil die gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag verändert werden können, übrigens nicht nur zugunsten des Arbeitnehmers, wie die Absätze 3, 4 und 5 in § 622 BGB zeigen. Auch der Arbeitsvertrag muß keine Klarheit bringen: Nach der Rechtprechung kann sich die Anwendbarkeit der Kündigungsfristen nach einem Manteltarifvertrag oder Rahmentarifvertrag der IG Metall sogar aus betrieblicher Übung ergeben. Das setzt allerdings voraus, dass eindeutig ist, dass das gesamte Tarifwerk kraft betrieblicher Übung im Betrieb angewendet wird. Der Regelung des § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB ist zudem zu entnehmen, daß eine solche eventuelle betriebliche Übung dem betroffenen Arbeitnehmer nicht nur bekannt gewesen, sondern daß er hiermit auch einverstanden gewesen sein muß (BAG vom 03.07.1996 Aktenzeichen 2 AZR 469/95).