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03.11.2007
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

LAG Chemnitz, Urteil vom 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

Das Sächsische Landesarbeitsgericht in Chemnitz hat am Abend eine Pressemitteilung zu seiner am späten Nachmittag verkündeten Entscheidung, das vom Arbeitsgericht Chemnitz in erster Instanz verhängt teilweise Streikverbot aufzuheben, auf seiner Webseite veröffentlicht. Wie bereits hier an anderer Stelle vermutet, sieht das Landesarbeitsgericht keinen Anlass, im anhängigen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (es geht um eine einstweilige Verfügung der Bahn) eine Entscheidung zur Problematik der Tarifeinheit zu treffen. Diese Frage (die Frage, welcher Tarifvertrag gelte) stelle sich erst, wenn es überhaupt zu verschiedenen Tarifverträgen bei der Bahn kommen werde. Das steht aber erst fest, wenn es der GdL gelingen sollte, wie beabsichtigt, einen eigenen Tarifvertrag zu erstreiken. Anders als das Arbeitsgericht sieht das LAG auch kein Problem bei der Verhältnismässigkeit des Lokführerstreiks. Für eine gestörte Kampfparität sei nichts erkennbar, die Gerichte sollten sich bei dieser Frage auch in Zurückhaltung üben. Das Landesarbeitsgericht:

"Eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Fachgerichte als rechtswidrig kommt deshalb grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich ungeeignet und unverhältnismäßig ist. Was im hier zu entscheidenden Fall nicht gegeben ist."

Quelle: Pressemitteilung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 2.11.2007 Aktenzeichen 7 SaGa 19/07

Anmerkung: Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht in Chemnitz daher das Ansinnen zurück, per einstweiliger Verfügung in das Streikgeschehen einzugreifen. Das wäre bei der einen Frage, nämnlich der Verhältnismässigkeit des Streiks, allenfalls bei offensichtlich gestörter Kampfparität der Fall. Ob der von der GdL angestrebte Tarifvertrag ausserdem gegen den Grundsatz der Tarifeinheit verstösst, wird sich erst herausstellen, wenn es ihn gibt und selbst dann ist fraglich, ob das Bundesarbeitsgericht - dann allerdings in einem Hauptsacheverfahren - an diesem Grundsatz überhaupt festhält.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte