"Eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Fachgerichte als rechtswidrig kommt deshalb grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich ungeeignet und unverhältnismäßig ist. Was im hier zu entscheidenden Fall nicht gegeben ist."
Quelle: Pressemitteilung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 2.11.2007 Aktenzeichen 7 SaGa 19/07
Anmerkung: Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht in Chemnitz daher das Ansinnen zurück, per einstweiliger Verfügung in das Streikgeschehen einzugreifen. Das wäre bei der einen Frage, nämnlich der Verhältnismässigkeit des Streiks, allenfalls bei offensichtlich gestörter Kampfparität der Fall. Ob der von der GdL angestrebte Tarifvertrag ausserdem gegen den Grundsatz der Tarifeinheit verstösst, wird sich erst herausstellen, wenn es ihn gibt und selbst dann ist fraglich, ob das Bundesarbeitsgericht - dann allerdings in einem Hauptsacheverfahren - an diesem Grundsatz überhaupt festhält.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte