Anzumerken wäre hier noch, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats beim Sozialplan sehr lückenhaft ist, da moderne Betriebsänderungen (permanente Veränderungsprozesse) wegen des Nichterreichens der gesetzlichen Schwellenwerte vom aus dem Jahre 1972 stammenden Mitbestimmungstatbestand nicht erfasst werden.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte