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15.03.2010
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Tarifvertrag-Sammlung Einzelhandel NRW

Bei Mandaten im Arbeitsrecht ist regelmäßig der einschlägige Branchentarifvertrag zu beachten, aber wie bekommen? Zunächst muß man wissen, welche Tarifverträge überhaupt abgeschlossen wurden. Im Einzelhandel in NRW wurden zwischen den Gewerkschaften und den Mitgliedern der Einzelhandelsverbände z.B. folgende Branchentarifverträge vereinbart:    * Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW, gültig ab 01.05.2009

* Lohntarifvertrag Einzelhandel NRW, gültig ab 01.05.2009

* Tarifvertrag Tankstellen, gültig ab 01.05.2009

* Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW, gültig ab 01.01.2007

* Protokollnotiz zum Manteltarifvertrag vom 25.07.2008

* Protokollnotiz vom 11.06.2009 zum Manteltarifvertrag vom 25.07.2008

* Tarifvertrag Sonderzahlungen, gültig ab 01.04.2007

* Rahmentarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen, gültig ab 01.12.2000

* Tarifvertrag über die Höhe vermögenswirksamer Leistungen, gültig ab 01.12.2000

* Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung gültig ab 01.01.2006

* Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge vom 25.07.2008

* Anlage zum Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge vom 25.07.2008

* Tarifvertrag über Altersvorsorgesonderbetrag, gültig ab 01.01.2006

* Tarifvertrag Vorsorgeleistung vom 25.07.2008

* Tarifvertrag Vorsorgeleistung vom 11.06.2009

* Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit, gültig ab 01.01.2000

Die Kenntnis der genannten Tarifverträge ist nicht nur wegen der nicht nur wegen der Kündigungsfrist und Ausschlussfrist bedeutsam.

Die Texte aller vorstehenden Verträge sind abgedruckt in der EHV-Broschüre "Tarifverträge Einzelhandel NRW" - Stand: 11. Juni 2009.

Ist ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich, müssen die Tarifvertragsparteien Abschriften des Tarifvertrages gegen Erstattung der Kopierkosten und Porto zur Verfügung stellen, § 9 Abs. 1 Durchführungsverordnung Tarifvertragsgesetz (DVO TVG). Arbeitgeber müssen dem Anwalt des Arbeitnehmers auf Anforderung Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) und Tarifverträge (§ 8 TVG) zugänglich machen (so LAG Nürnberg vom 9.12.2004 - 5 Sa 328/04 Volltext). Da ein Besuch eines Anwaltes in der Firma nicht immer dem Interesse des Arbeitgebers entsprechen wird, sollte eine Übersendung gegen Erstattung der Kopiekosten angeregt werden.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte