Allerdings sagte das Bundesarbeitsgericht auch: "Kurzfristige Austrittsvereinbarungen unter Beteiligung von Arbeitgeberverbänden können unwirksam sein, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht unerheblich beeinträchtigen. Hieran ist etwa zu denken, wenn mit Hilfe solcher Vereinbarungen die Grundlagen von Tarifverhandlungen gestört werden."
Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 20.02.2008 - 4 AZR 64/07, Pressemitteilung