Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen (Urteil vom 11.10.2007 - 8 Ca 2020/07 d). Der leitende Abteilungsarzt, der im Rahmen eines Kollegialsystems mit zwei weiteren Ärzten die Radiologische Abteilung leitet, hatte auf eine Grundvergütung entsprechend dem TV-Ärzte/VkA, mindestens der höchsten Entgeltgruppe, geklagt und Recht bekommen (LAG Köln, Urteil vom 09.06.2008 - Aktenzeichen Sa 357/08).
Auch das Arbeitsgericht Darmstadt (Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 5 Ca 34/07) hatte angenommen, dass der TV-Ärzte den BAT ablöst und Ärzte deshalb anstelle der bisherigen Vergütungsgruppe I BAT die entsprechende Entgeltgruppe nach dem Ärztetarifvertrag verlangen können (mind. Entgeltgruppe IV).
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte