1. Seit 1.4.2009 Beamter bei der Deutschen Bundespost bzw. DTAG
2. Seit 199 beurlaubt (insich) und beschäftigt bei der Kabel Deutschland
3. die Beurlaubung endet am 30.9.2010
4. unbefristetes tarifliches Arbeitsverhältniss bei der Kabel Deutschland.
5. Kabel Deutschland ist keine DTAG Beteiligung mehr.
Frage :
Ich will aus persönlichen Gründen zum 1.9.2009 bei der Kabel Deutschland fristgerecht kündigen. Gleichzeitig will ich er DTAG mitteilen das der Beurlaubungsgrund wegfällt und ich zum 1.9.2009 zur DTAG zurückkehre.
Frage : Ist dies rechtens und muss die DTAG das Beamtenverhälniss wieder aufleben lassen ?
Sehr geehrter Fragensteller,
auf der Grundlage der mir erteilten Informationen möchte ich Ihre Frage beantworten wie folgt:
Die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis geht mit einem Arbeitsvertrag einher. D.h. der beurlaubte Beamte bekommt einen i.d.R. befristeten Vertrag, der abhängig von dem jeweiligen Bestimmungen kündbar ist. I.d.R. kann auch dieser mit einer bestimmten Kündigungsfrist gekündigt werden. Bzgl. der Beurlaubung wird diese, wenn das Arbeitsverhältnis zum Tochterunternehmen früher endet als die Beurlaubung, widerrufen. Rechtsfolge ist, dass das aktive Beamtenverhältnis zur Mutter (DTAG) wieder auflebt. Da diese den Beschäftigungsanspruch nach Art. 33 GG erfüllen muss, muss nach einer amtsangemessenen Tätigkeit gesucht werden. Dies erfolgt mittlerweile bei nicht rationalisierungsbetoffenen Beamten mittels elektronischem Vermittlungsprozess. Ergebnis kann sein, dass der Beamte in eine andere Organisationseinheit (bundesweit)versetzt wird. Das Ergebnis kann aber auch lauten, dass von dem Instrument der Zuweisung (§ 4 Abs.4 PostpersRG) Gebrauch gemacht wird. Den Postnachfolgeunternehmen ist es durch die Neufassung des Postpersonalrechtgesetzes gestattet, Beamte dauerhaft oder vorübergehend zu einem anderen Unternehmen - auch externen Unternehmen - zuzuweisen (§ 4 Abs.4 PostpersRG). Bei einer vorübergehenden Zuweisung zu einem Tochterunternehmen ist die Zustimmung des Beamten hierfür nicht erforderlich. Es ist aber so, dass bei den Beteiligungsgesellschaften - zumindest bei T-Service - die DTAG mittlerweile hingeht und die Beförderungsexpektanzen abschneidet; de facto die Stellen niedriger bewertet. Ob dies rechtswirksam ist, ist gerade in der Klärung. Bei einer Zuweisung zu einem externen Unternehmen muss die Zustimmung des Beamten eingeholt werden. In der Praxis sieht es oft so aus, dass die Beamten doch wieder ihrem Beschäftigungsunternehmen zugewiesen werden. Bei der Kabel Deutschland ist dies nicht ohne Zustimmung des Beamten möglich. Hier gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist per Auflösungsvertrag beendet haben und als Ausgleich eine Abfindung bekommen haben. In diesen Fällen wurde die Beurlaubung vom Arbeitgeber erst nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist/Auslauf der Befristung beendet. D.h., dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte bei Rückfall zur Mutter zunächst materiell besser positioniert ist, ist gering. Allerdings kann er sich natürlich eigeninitiativ auf offenen Stellen in der internen Jobbörse bewerben.
Ich hoffe, Ihnen eine Orientierung geboten zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
http://www.juracity.de