Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 17 Abs. 4 TVL werden die Beschäftigten bei Eingruppierung in eine höhere Entlgeltgruppe derjenige Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellentgelt erhalten, mindestens jedoch Stufe 2. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 liegt bei 3400,00 €, bei Entgeltstufe 4 bei 3740,00€ und bei Entgeltgruppe 14 Stufe 2 bei 3500,00€. Insofern hat sich der Arbeitgeber korrekt verhalten, da zum Höhergruppierungsstichtag die Entgeltgruppe 14 Stufe 2 ein höheres Entgelt vorsieht, als das bisherige Entgelt in Entgeltgruppe 13 Stufe 3.
Dass die Expektanzen auf Stufensteigerungen dadurch quasi umgangen wurden bzw. in die Länge gezogen werden haben die Tarifparteien offenbar bewusst in Kauf genommen. Ein Rechtsstreit dürfte daher max. 50/50 Chancen haben, ich glaube eher weniger angesichts der bisherigen Rspr. des BAG zu im Kern ähnlichen TVÖD Prolematiken.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass in der Entgeltgruppe 14 Expektanzen auf eine höhere Entgeltenwicklung als in der Entgeltruppe 13 gegeben sind.
Zudem besteht noch Möglichkeit, dass aufgrund besondere Leistungen zumindest die erforderlichen Zeiten für das Erreichen der Stufen 4-6 jeweils verkürzt werden können (§ 17 Abs. 2). Vielleicht lässt sich hier eine Korrektur der misslichen aktuellen Situation herbeiführen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit zunächst gedient zu haben, auch wenn die Antwort sicher nicht wunschgemäß ausgefallen ist. Aber immerhin lassen sich durch diese Antwort unnötige Konflikte vermeiden. Ich schlage Ihnen vor, Ihrem Verwaltungsdirektor vorzuschlagen, die Benachteiligung durch die Verkürzung nach § 17 Abs. 2 auszugleichen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael W. Felser, Rechtsanwalt
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Michael W. Felser, Rechtsanwalt